Verbindliche, vom Vorstand beschlossene Fassung.

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Kinderschutz-Policy der Rumänieninitiativgruppe Bautzen e. V.

Für das Mikroförderprogramm „Kreative Zukunft“

Stand: 1. September 2026
Version: 1.0
Beschlossen durch den Vorstand am: 31. August 2026
Status: In Kraft
Verantwortlich: Vorstand der Rumänieninitiativgruppe Bautzen e. V.
Kinderschutz-Ansprechperson: Christiane Thomas
Kontakt: info@rig-bautzen.de
Vertretung: Peter Großmann
Kontakt der Vertretung: info@rig-bautzen.de


1. Zweck und Geltungsbereich

Die Rumänieninitiativgruppe Bautzen e. V. (RIG) fördert mit „Kreative Zukunft“ kleine, überwiegend ehrenamtlich getragene Projekte. Einige dieser Projekte richten sich an Kinder und Jugendliche oder beziehen sie ein.

Die RIG organisiert im Rahmen des Förderprogramms grundsätzlich keine eigenen Angebote für Minderjährige und hat üblicherweise keinen unmittelbaren Kontakt zu ihnen. Kinderschutzrisiken können dennoch mittelbar entstehen:

Diese Policy legt deshalb fest,

  1. welche Mindeststandards für die RIG und ihre Förderpartner gelten,
  2. wie Risiken verhältnismäßig geprüft werden,
  3. wie bei Hinweisen oder Vorfällen gehandelt wird und
  4. wie Persönlichkeitsrechte bei Fotos und Veröffentlichungen geschützt werden.

Sie gilt für den Vorstand, die Jury, ehrenamtlich Tätige und beauftragte Personen der RIG im Zusammenhang mit „Kreative Zukunft“. Förderpartner verpflichten sich in der Fördervereinbarung, die für ihr Projekt einschlägigen Mindeststandards umzusetzen und dafür zu sorgen, dass die von ihnen eingesetzten Personen diese kennen und beachten.

Die Policy ergänzt das jeweils anwendbare Recht. Sie ersetzt weder gesetzliche Pflichten noch eine fachliche oder rechtliche Einzelfallberatung.

2. Unser Schutzverständnis

Kind im Sinne dieser Policy ist jede Person unter 18 Jahren.

Die RIG will dazu beitragen, dass Minderjährige in geförderten Projekten vor körperlicher, sexualisierter und psychischer Gewalt, Ausbeutung, Vernachlässigung, Diskriminierung, entwürdigender Behandlung und vermeidbaren Gefährdungen geschützt werden.

Dabei gelten folgende Grundsätze:

3. Aufgabenverteilung

Die folgende Aufgabenverteilung beschreibt die tatsächlichen und vertraglichen Zuständigkeiten. Zwingende gesetzliche Pflichten der RIG oder des Förderpartners bleiben unberührt. Durch Bewilligung, Auszahlung, Rückfragen oder förderbezogene Schutzmaßnahmen übernimmt die RIG weder Betreuung, Aufsicht, Personalauswahl noch die operative Kontrolle eines geförderten Projekts und gibt keine Gewähr für dessen gefahrfreie Durchführung.

3.1 Verantwortung der Förderpartner

Der Förderpartner trägt die operative Verantwortung für die sichere Planung und Durchführung seines Projekts. Er ist dafür verantwortlich, die örtlichen Gegebenheiten, die beteiligten Personen und die anwendbaren rumänischen beziehungsweise sonstigen lokalen Vorschriften zu berücksichtigen.

Bei Projekten mit Minderjährigen verpflichtet sich der Förderpartner insbesondere,

Der Förderpartner bleibt auch verantwortlich, wenn er weitere Personen, Gruppen oder Einrichtungen in die Durchführung einbezieht.

3.2 Verantwortung der RIG

Die RIG übernimmt nicht die laufende Aufsicht über die geförderten Aktivitäten und führt keine eigenständigen Ermittlungen zu möglichen Straftaten durch. Sie bleibt jedoch für ihre Förderentscheidung und einen verantwortungsvollen Umgang mit bekannt gewordenen Risiken zuständig.

Die RIG

4. Verhältnismäßige Prüfung im Mikroförderprogramm

Die RIG verlangt für gewöhnliche Kleinprojekte keine umfangreiche Kinderschutzdokumentation. Grundsätzlich genügen:

  1. eine Selbsterklärung im Antrag,
  2. die Benennung einer verantwortlichen Person beim Förderpartner und
  3. die unterschriebene Kinderschutzklausel in der Fördervereinbarung.

Zusätzliche kurze Rückfragen oder eine einfache Risikoskizze können erforderlich sein, wenn das Vorhaben erkennbar erhöhte Risiken enthält, zum Beispiel:

Die RIG erhebt grundsätzlich keine Führungszeugnisse, Gesundheitsdaten oder Listen minderjähriger Teilnehmender. Ob der Förderpartner nach lokalem Recht Nachweise prüfen oder vorhalten muss, liegt in dessen Verantwortung.

5. Mindestregeln für Verhalten und Organisation

In geförderten Projekten mit Minderjährigen haben die eingesetzten Erwachsenen insbesondere folgende Mindestregeln zu beachten:

Diese Mindestregeln ersetzen keinen projektspezifischen Verhaltenskodex, wenn Art oder Umfang des Vorhabens einen solchen erfordern.

6. Hinweise, Verdachtsmomente und vorsorgliche Maßnahmen

Ein kinderschutzrelevanter Hinweis ist eine konkrete Beobachtung oder eine mit nachvollziehbaren Umständen mitgeteilte Information, die – ihre Richtigkeit unterstellt – auf eine mögliche Gefährdung im geförderten Projekt hindeuten kann. Ein bloßes, nicht konkretisierbares Gerücht führt nicht automatisch zur personenbezogenen Dokumentation; es kann Anlass für eine zunächst anonymisierte fachliche Risikoberatung sein.

Kinderschutzentscheidungen müssen nicht erst getroffen werden, wenn ein Sachverhalt abschließend bewiesen ist. Ergibt sich ein hinreichend konkreter Hinweis auf ein mögliches erhebliches Risiko und kann dieser im Rahmen der Möglichkeiten der RIG nicht zuverlässig ausgeräumt werden, kann die RIG vorsorgliche und verhältnismäßige Maßnahmen treffen. Gegenüber einem Förderpartner geschieht dies im Rahmen der Förderentscheidung und Fördervereinbarung; für die Auswahl, Einteilung und Aufsicht seiner Mitarbeitenden und Ehrenamtlichen bleibt der Förderpartner verantwortlich.

Dazu können insbesondere gehören:

Eine solche Maßnahme dient ausschließlich der Risikobegrenzung. Sie ist keine Feststellung, dass eine Person eine Pflichtverletzung oder Straftat begangen hat. Eigene Beobachtungen, Mitteilungen Dritter und Einschätzungen der RIG werden in der Dokumentation voneinander getrennt; nicht überprüfte Angaben werden als solche gekennzeichnet. Maßnahmen bleiben auf das geförderte Projekt und den erforderlichen Zeitraum beschränkt und werden überprüft. Vor einer längerfristigen nachteiligen Förderentscheidung erhält der Förderpartner grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme, soweit der Schutz eines Kindes oder andere zwingende Gründe dem nicht entgegenstehen. Die RIG wahrt die Vertraulichkeit und berücksichtigt sowohl den Schutz des Kindes als auch die Rechte betroffener Personen.

7. Vorgehen bei einer Sorge oder einem Vorfall

7.1 Akute Gefahr

Bei akuter Gefahr ist zuerst die Sicherheit des Kindes herzustellen. Der Förderpartner schaltet die örtlich zuständigen Notfall-, Kinderschutz- oder Strafverfolgungsstellen ein. Die RIG ist keine Notfall- oder Ermittlungsstelle.

7.2 Information an die RIG

Der Förderpartner informiert die Kinderschutz-Ansprechperson der RIG unverzüglich über einen schwerwiegenden Vorfall oder einen hinreichend konkreten kinderschutzrelevanten Hinweis im geförderten Projekt. Die erste Mitteilung soll möglichst ohne Namen und nur mit den Informationen erfolgen, die für eine erste Schutz- und Förderentscheidung erforderlich sind. Namen, Fotos, Diagnosen, Angaben zu mutmaßlichen Straftaten oder andere sensible Daten sollen nicht unaufgefordert per unverschlüsselter E-Mail übermittelt werden. Benötigt die RIG im Einzelfall identifizierende Angaben, stimmt sie Art und sicheren Übermittlungsweg zuvor mit dem Förderpartner ab.

7.3 Bearbeitung durch die RIG

Die Ansprechperson der RIG

  1. prüft, ob sofortige Schutzmaßnahmen oder die Einschaltung zuständiger Stellen erforderlich erscheinen,
  2. informiert im erforderlichen Umfang ein weiteres Vorstandsmitglied,
  3. dokumentiert Eingang, Risikoeinschätzung, Entscheidung und Folgemaßnahmen knapp, sachlich und möglichst ohne identifizierende Angaben,
  4. holt bei Bedarf fachliche oder rechtliche Beratung ein,
  5. entscheidet mit dem Vorstand über förderbezogene Maßnahmen und
  6. beschränkt den Zugriff auf personenbezogene Informationen und veranlasst ihre Löschung, sobald ihre weitere Aufbewahrung nicht mehr erforderlich ist.

Die RIG befragt Kinder nicht selbst zu einem möglichen Vorfall und versucht nicht, den Sachverhalt durch eigene Zeugenbefragungen aufzuklären. Sie prüft die Reaktion des Förderpartners sowie die eigenen förderbezogenen Maßnahmen, nicht die Arbeit oder rechtliche Bewertung rumänischer beziehungsweise anderer örtlich zuständiger Behörden.

8. Fotos, Berichte und Persönlichkeitsrechte

Fotos von Minderjährigen sind kein erforderlicher Nachweis für die Förderung oder den Projektabschluss. Für die Wirkungsdokumentation genügen in der Regel kurze Aktivitätsberichte und aggregierte Teilnehmerzahlen.

Wenn ein Förderpartner der RIG ein identifizierbares Foto, Video, Zitat oder eine Geschichte eines Minderjährigen zur Veröffentlichung anbietet, gelten folgende Mindestregeln:

  1. Verantwortung des Förderpartners: Der Förderpartner holt vor der Übermittlung alle nach dem anwendbaren Recht erforderlichen Zustimmungen zur Aufnahme, Speicherung, Übermittlung an die RIG und konkreten Veröffentlichung ein und dokumentiert sie. Bei Minderjährigen umfasst dies, soweit erforderlich, die Zustimmung der sorgeberechtigten Person. Das Kind wird altersangemessen informiert; sein eigener Wille wird berücksichtigt. Ein erkennbarer Widerspruch des Kindes wird respektiert.
  2. Konkreter Zweck: Die Zustimmung und die dazugehörige Information müssen erkennen lassen, dass die RIG für ihre Veröffentlichung datenschutzrechtlich selbst verantwortlich ist, wofür sie den Inhalt nutzen darf, welche konkreten Kanäle vorgesehen sind, ob diese öffentlich im Internet zugänglich sind und wie eine Zustimmung widerrufen werden kann.
  3. Freiwilligkeit: Teilnahme am Projekt und Förderung dürfen nicht von der Zustimmung zu Foto-, Video- oder Namensveröffentlichungen abhängig gemacht werden.
  4. Bestätigung gegenüber der RIG: Vor einer Veröffentlichung bestätigt der Förderpartner der RIG schriftlich, dass die erforderlichen Zustimmungen vorliegen. Die Originalerklärungen verbleiben grundsätzlich sicher beim Förderpartner; die RIG kann bei konkreten Zweifeln einen geeigneten Nachweis verlangen. Die Bestätigung entbindet die RIG nicht von ihrer eigenen Prüfung der Rechtsgrundlage, Transparenz und Schutzwürdigkeit einer von ihr verantworteten Veröffentlichung.
  5. Schutz trotz Zustimmung: Auch bei vorliegender Zustimmung veröffentlicht die RIG keine Inhalte, die ein Kind gefährden, bloßstellen, stigmatisieren oder in einem entwürdigenden beziehungsweise irreführenden Kontext zeigen könnten.
  6. Datenminimierung: Vollständige Namen, genaue Wohn- oder Aufenthaltsorte, Kontaktdaten, Gesundheitsangaben und andere unnötige identifizierende Informationen werden nicht veröffentlicht. Nicht benötigte Metadaten werden vor einer Veröffentlichung entfernt.
  7. Keine Veröffentlichungspflicht: Eine erteilte Zustimmung begründet keinen Anspruch auf Veröffentlichung. Die RIG kann Inhalte aus Schutz- oder Qualitätsgründen ablehnen oder entfernen.
  8. Widerruf und Entfernung: Ein Widerruf oder ein Ersuchen um Entfernung muss nicht begründet werden. Die RIG beendet die weitere eigene Nutzung und entfernt den Inhalt ohne unangemessene Verzögerung aus ihren kontrollierten Kanälen, soweit keine andere Rechtsgrundlage oder zwingende Aufbewahrungspflicht besteht. Der Förderpartner leitet entsprechende Ersuchen, von denen er erfährt, unverzüglich an die RIG weiter. Bereits erfolgte Weiterverbreitung durch Dritte im offenen Internet kann nicht vollständig rückgängig gemacht werden.

Bei nicht identifizierbaren Gruppen- oder Detailaufnahmen bleibt ebenfalls zu prüfen, ob Kontext, Ort oder Begleittext eine Identifizierung oder Gefährdung ermöglichen.

Lassen Bild, Ton, Text oder Veröffentlichungskontext besondere Kategorien personenbezogener Daten erkennen oder ableiten – etwa Gesundheitsdaten, eine Behinderung, Religion oder ethnische Herkunft –, erfolgt eine Veröffentlichung nur nach gesonderter Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 9 DSGVO. Fehlt eine tragfähige Rechtsgrundlage, veröffentlicht die RIG den Inhalt nicht.

9. Datenschutz und Dokumentation

Die RIG verarbeitet im Kinderschutz nur Daten, die sie für eine Schutz-, Förder- oder Rechenschaftsentscheidung tatsächlich benötigt und für deren Verarbeitung eine Rechtsgrundlage besteht. Zugriffsrechte werden auf die Ansprechperson, ihre Vertretung und erforderliche Vorstandsmitglieder begrenzt. Identifizierende Angaben zu möglichen oder festgestellten Straftaten werden nur gespeichert, wenn eine Rechtsgrundlage einschließlich der Voraussetzungen des Artikels 10 DSGVO festgestellt wurde. Anderenfalls dokumentiert die RIG möglichst anonymisiert oder pseudonymisiert nur die Risikokategorie, die Schutzmaßnahme und die Förderentscheidung. Gesundheitsdaten und andere besondere Kategorien personenbezogener Daten werden nur verarbeitet, wenn dies erforderlich ist und sowohl eine Rechtsgrundlage nach Artikel 6 als auch eine Ausnahme nach Artikel 9 Absatz 2 DSGVO vorliegt; andernfalls werden sie nicht erhoben beziehungsweise unverzüglich entfernt. Die RIG führt kein Register über Verdächtigungen, Straftaten oder Verurteilungen.

Kinderschutzmeldungen, Einwilligungen zu Veröffentlichungen und Bankdaten werden nicht in einer gemeinsamen oder breit zugänglichen Projektdokumentation geführt. Aufbewahrung und Löschung richten sich nach Zweck, rechtlicher Erforderlichkeit und dem Datenschutzkonzept der RIG. Nach Abschluss eines Falls werden Erforderlichkeit und Dauer der weiteren Aufbewahrung dokumentiert; fortbestehende Aufbewahrung wird mindestens jährlich überprüft.

10. Folgen bei Verstößen

Je nach Schwere, Dringlichkeit und Behebbarkeit kann die RIG

Die Entscheidung wird verhältnismäßig, vertraulich und möglichst im Vier-Augen-Prinzip getroffen.

11. Beschwerden und Meldungen

Kinderschutzbezogene Sorgen werden vertraulich behandelt und können an folgende Stelle gemeldet werden. Die gemeinsame Funktionsadresse dient zunächst nur der Bitte um einen vertraulichen Rückruf oder die Vereinbarung eines sicheren Übermittlungswegs. Für E-Mails soll der Betreff „VERTRAULICH – KINDERSCHUTZ“ verwendet werden; Namen und andere identifizierende oder besonders sensible Angaben gehören nicht in die erste Nachricht. Die absendende Person kann ausdrücklich um Kontakt durch Christiane Thomas oder Peter Großmann bitten:

Christiane Thomas, Kinderschutz-Ansprechperson der RIG
info@rig-bautzen.de

Falls die Meldung Christiane Thomas betrifft oder sie nicht erreichbar ist:

Peter Großmann, Vertretung
info@rig-bautzen.de

Alternativ kann eine Meldung in einem verschlossenen Umschlag mit dem Vermerk „PERSÖNLICH/VERTRAULICH – KINDERSCHUTZ – z. H. Peter Großmann“ an folgende Anschrift gesendet werden:

Rumänieninitiativgruppe Bautzen e. V.
Seminarstraße 4
02625 Bautzen

Die Meldung kann knapp sein. Wichtig sind: Was gibt Anlass zur Sorge? Besteht eine akute Gefahr? Welche Schutzmaßnahmen wurden bereits getroffen? Unnötige personenbezogene Daten sollen nicht übermittelt werden.

Diese Meldemöglichkeit ersetzt nicht den örtlichen Notruf oder die zuständigen Kinderschutz- und Strafverfolgungsstellen.

12. Umsetzung und Überprüfung

Der Vorstand

Wesentliche Änderungen werden durch den Vorstand beschlossen. Eine ungarische Übersetzung dient der barrierearmen Zusammenarbeit mit Förderpartnern; bei Abweichungen ist bis zu einem ausdrücklichen anderslautenden Beschluss die vom Vorstand beschlossene deutsche Fassung maßgeblich.


Anlage 1: Kurze Partnererklärung

Die Anlage ist zur Aufnahme in die Fördervereinbarung bestimmt.

Kinderschutz Die Fördernehmerin bestätigt, dass ihr die Kinderschutz-Policy der Rumänieninitiativgruppe Bautzen e. V. vor Abschluss der Fördervereinbarung bereitgestellt wurde und Bestandteil der Vereinbarung ist. Sie trägt die operative Verantwortung für die sichere Planung und Durchführung des geförderten Projekts. Bei Aktivitäten mit Personen unter 18 Jahren benennt sie eine verantwortliche erwachsene Person, organisiert eine dem Projekt angemessene Betreuung, beachtet das anwendbare Recht und sorgt dafür, dass die von ihr eingesetzten Personen und Organisationen die einschlägigen Schutzstandards kennen und in ihrem Verantwortungsbereich einhalten. Zwingende gesetzliche Pflichten bleiben unberührt. Die Förderung begründet keine Übernahme von Betreuung, Aufsicht, Personalauswahl oder operativer Projektkontrolle durch die RIG und keine Gewähr für eine gefahrfreie Durchführung. Bei einem schwerwiegenden Vorfall oder hinreichend konkreten kinderschutzrelevanten Hinweis im geförderten Projekt schützt die Fördernehmerin zuerst die betroffenen Kinder, schaltet nach Maßgabe des anwendbaren Rechts und der örtlichen Schutzverfahren die zuständigen Stellen ein und informiert die RIG unverzüglich. Die erste Mitteilung erfolgt möglichst ohne identifizierende oder besonders sensible Angaben. Identifizierbare Fotos, Videos, Zitate oder Geschichten Minderjähriger werden der RIG nur zur Veröffentlichung übermittelt, wenn die Fördernehmerin die für die konkrete Nutzung erforderlichen Zustimmungen eingeholt und dokumentiert hat. Das Kind wird altersangemessen informiert und sein Widerspruch respektiert. Die RIG kann im Einzelfall auf eine Veröffentlichung verzichten oder einen geeigneten Nachweis verlangen.

Für den Kinderschutz verantwortliche Person beim Förderpartner:
Name: ______________________________________________
Kontakt: ____________________________________________

Bestätigung durch die Fördernehmerin:
Ort, Datum: _________________________________________
Name und Funktion: __________________________________
Unterschrift: ________________________________________


Bezugsrahmen

Diese Policy orientiert sich insbesondere an: